SSV Förste v. 1947

Begeisterung für den Sport.

Satzung

§ 1                   Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1          Der Verein führt den Namen „Sport- und Spielvereinigung Förste e.V.“.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nr. 1083 eingetragen.

§ 1 Nr. 2          Der Verein hat seinen Sitz in Harsum, Ortsteil Klein Förste.

Er ist entstanden aus dem ehemaligen Sportverein Groß Förste und dem ehemaligen Sportverein Klein Förste. Die Vereinsfarben sind Schwarz – Weiß.

Gründungstag ist der 22. Mai 1947.

§ 1  Nr. 3         Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V.  mit seinen Gliederungen sowie den Landesfachverbänden und seinen Gliederungen entsprechend den vom Verein betriebenen Sportarten.

§ 1  Nr. 4         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1  Nr. 5         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§  2                  Zweck des Vereins

§  2  Nr. 1        Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

                        Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§  2  Nr. 2        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§  2  Nr. 3        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§  2  Nr. 4        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5   Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

 

§  3                  Gliederung des Vereins

§  3  Nr.  1      Jede betriebene Sportart kann eine selbständige Abteilung mit Abteilungsleiter bilden.

§  3  Nr.  2       Jede im Verein betriebene Sportart ist berechtigt, unter Vorsitz desAbteilungsleiters bzw. dessen Stellvertreters und dem von der Abteilung gewählten Beirat die fachlichen Belange selbst zu ordnen und zu regeln.

§  3  Nr.  3       Sofern in den einzelnen Abteilungen Übungsleiter/Trainer tätig sind, bedarf auf Vorschlag des Abteilungsleiters bzw. dessen Stellvertreters die Zahlung einer Vergütung und deren Höhe der ausdrücklichen Zustimmung des Vorstandes.

§  3  Nr.  4       Die Gründung einer neuen Abteilung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

 

§  4                  Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Nr.  1        Es gibt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 4 Nr. 2         Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennt und ihre Mitgliedschaft nicht dem Interesse des Vereins widerspricht.

§ 4 Nr. 3        Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung wird dem Bewerber bekanntgegeben. Diese muss nicht begründet werden.

§ 4 Nr. 4            Auf Antrag, über den die Mitgliederversammlung entscheidet, können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§  5                  Beendigung der Mitgliedschaft

                        Die Mitgliedschaft endet

a)      mit dem Tod des Mitglieds,

b)      durch freiwillige Austritt,

c)      durch Streichung von der Mitgliederliste

d)      durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dieses u. a.
a)    sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat,
b)    die Interessen des Vereins grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat,
c)    vorsätzlich gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat.
Die Entscheidung über den Ausschluss des Mitglieds trifft der Vorstand.
Der Beschluss ist dem Vereinsmitglied unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht das Recht des Einspruches zu.
Der Einspruch ist binnen 30 Tagen dem Vorstand in schriftlicher Form vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ausschlussbeschlusses.

 Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat (§ 16) endgültig.

 

§  6                  Rechte der Mitglieder

                        Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

a)      an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre zugelassen.

b)      die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,

c)      an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

 

§  7                  Pflichten der Mitglieder

                        Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a)      die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der dem letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.

b)      nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

c)      die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegte Höhe und Fälligkeit der Beiträge zeitgerecht zu entrichten,

d)      die durch die Mitgliederversammlung beschlossene tätige Mitarbeit u.a. am Bau und Unterhaltung des Clubhauses und der sportlichen Anlagen auszuüben.

 

§  8                  Ehrungen

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich in hervorragender Weise um den Sport im Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. Sie haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

Der Vorstand kann Ehrennadeln verteilen:

1)      Silberne Ehrennadel

a)     Für 25-jährige Mitgliedschaft im Verein oder einer anderen Sportbewegung.

b)     Für besondere Verdienste bei der Wahrnehmung wichtiger Vereinsaufgaben oder außergewöhnliche Leistungen für den Verein.

2)      Goldene Ehrennadel

a)     Für 40-jährige Mitgliedschaft im Verein oder einer anderen Sportbewegung.

b)     Für  außergewöhnliche Leistungen für den Verein, wenn das Mitglied mindestens fünf Jahre Träger der silbernen Ehrennadel ist.

3)      Goldene Ehrennadel mit Zahl und Urkunde

a)     Für 50-jährige Mitgliedschaft im Verein oder einer anderen Sportbewegung.

b)     Für 60-jährige Mitgliedschaft im Verein oder einer anderen Sportbewegung

c)      Für 70-jährige Mitgliedschaft im Verein oder einer anderen Sportbewegung.

d)     Ab 75-jährige Mitgliedschaft im Verein oder einer anderen Sportbewegung je in Fünfjahres-Schritten.

§    9                Organe des Vereins

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

c)      der erweiterte Vorstand

d)      der Ältestenrat

 

§  10                Die Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im ersten Quartal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 11 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Anschlag in den Schaukästen in Groß Förste, Klein Förste und durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. An Stelle dessen kann die Einladung auch in Textform durch Benachrichtigung aller Mitglieder erfolgen.

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der geschäftsführende Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
Der geschäftsführende Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.


Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Über Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB.

Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 17 und18.

 

§  11                Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere folgende Entscheidungen:

a)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes,

b)      Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,

c)      die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

d)      die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes,

e)      die Wahl der Mitglieder des Ältestenrates,

f)       die Wahl von 2 Kassenprüfern,

g)      Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,

h)      Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

§  12                Tagesordnung

Die Tagesordnung  einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a)      Feststellen der Stimmberechtigten,

b)      Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,

c)      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

d)      Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,

e)      Wahl eines neutralen Wahlleiters bei Neuwahl des Vorstandes,

f)       Neuwahlen, soweit sie anstehen,

g)      besondere Anträge.

 § 13        Vereinsvorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a)    Vorstand Sportbetrieb
b)    Vorstand Repräsentatives
c)    Vorstand Marketing u. Veranstaltungen
d)    Vorstand Finanzen u. Verwaltung
e)    Vorstand Gebäude u. Anlagen
f)    Schriftführer

2.      Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)     dem Vorstand gem. § 13Ziffer 1,

b)     den von den Abteilungen gewählten Abteilungsleitern

c)   der Frauenbeauftragten

Die von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter sind zu bestätigen.
Die Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl des jeweiligen Nachfolgers im Amt. In den Vorstand gewählt werden können volljährige, vollgeschäftsfähige Mitglieder. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Eine Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist möglich.
Die gewählten Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 1 benennen aus ihren Reihen drei Vorstandsmitglieder, die Vorstand nach § 26 BGB sind. Diese sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
Jedes Vorstandsmitglied kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben im jeweiligen Handlungsfeld in eigener Verantwortung ein Team zusammenstellen.

 

 

§ 14                 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Zur Bearbeitung besonderer Fragen kann der Vorstand Ausschüsse bestellen.

Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand zur Beratung wichtiger Vereinsangelegenheiten zugezogen.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied.

 

§  15                Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden zwei Kassenprüfer haben gemeinschaftlich vor der Mitgliederversammlung eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und dem Vorstand mitzuteilen haben. Die Kassenprüfer berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Von den zu wählenden zwei Kassenprüfern scheidet jährlich zur Mitgliederversammlung der Dienstälteste bzw. bei gleichzeitiger Wahl der altersmäßig Älteste aus. Die Wiederwahl des ausgeschiedenen Kassenprüfers ist nicht zulässig.


§  16                Ältestenrat

Der Ältestenrat setzt sich aus fünf Mitgliedern, die möglichst ein Mindestalter von 40 Jahren erreicht haben, zusammen. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie müssen dem Verein mindestens zwei Jahre angehören. Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Der Ältestenrat kann bei Vereinsangelegenheiten hinzugezogen werden, allerdings ohne Stimmrecht.

Aufgaben des Ältestenrates:

Der Ältestenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er tritt  auf Antrag jedes Mitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

a)      Verwarnung,

b)      Verweis,

c)      Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,

d)      Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monate,

e)      Ausschluss aus dem Verein,

f)       Clubhausverbot bis zu einem Jahr.

Jede, dem Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und zu begründen

 § 17               Frauenbeauftragte
Die Frauenbeauftragte wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Frauenbeauftragte vertritt die Interessen der Mädchen und Frauen gegenüber dem Verein und den anderen Organen.

§  18               Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung des Vorstands und des Ältestenrates erfolgen mit einer Frist von drei Tagen in Textform. Die Vorschrift des § 10 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§  19                Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§  19  Nr. 1     Zur Beschlussfassung über die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die drei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB jeweils alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 19 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Harsum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Nr. 3 Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.              

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02. April 2022 verabschiedet und ersetzt die bisherige Satzung vom 06. Februar 2016 Die Satzung tritt mit der Eintragung in Kraft.


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